Was ist das Solarpaket?

Nach langem Warten wurde kürzlich das Solarpaket 1 von der Politik verabschiedet. In diesem Beitrag erklären wir, was sich durch das Solarpaket ändert und welche Vorteile sich daraus erschließen lassen.

Durch das Solarpaket soll es Bürgerinnen und Bürgern einfacher gemacht werden, auf Photovoltaik zu setzen. Es werden viele bürokratische Schritte gelockert, ohne gleichzeitig die Klimaschutzziele zu gefährden. Ganz im Gegenteil, denn durch das Solarpaket sollen diese Ziele noch schneller erreicht werden, da mehr Menschen auf Solar setzen sollen.

Grundsätzlich lässt sich das Solarpaket in vier große Bereich einteilen: Balkonkraftwerke, Residential-Anlagen, kommerzielle Anlagen und Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. In dem folgenden Blogbeitrag geben wir einen Überblick auf die Inhalte des Solarpakets.

Balkonkraftwerke

  • Durch das Solarpaket 1 wird Balkonsolar attraktiver, auch für Kunden, welche bereits Photovoltaik auf dem Dach haben, da die Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke nicht mit anderen PV-Anlagen verrechnet wird.
  • Zudem ist die Anmeldung von Balkonkraftwerken beim Netzanbieter entfallen, was einen geringeren bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Statt beim Netzanbieter müssen Betreiber Ihre Anlage im Marktstammdatenregister melden.
  • Das neue Gesetz duldet übergangsweise rückwärts drehende Stromzähler. Betreiber brauchten zuvor einen Zweirichtungs-Zähler.
  • Mittelfristig werden Nutzer Balkonkraftwerke über Schuko-Stecker anschließen
  • Die Leistungsobergrenze für Balkonkraftwerke wurde erhöht. Statt 600 W sind nun bis zu 800 W einspeisbar. Die maximale Modulleistung ist auf 2.000 Wp festgeschrieben.

Residential-Anlage

  • Private Aufdach-Photovoltaik wird deutlich leistungsfähiger, da die Leistungsfähigkeit-Obergrenze von bisher 10,8 kW auf 30 kW aufgestockt wurde. Haushalte können durch diese Änderung noch autakter werden und das Stromnetz weniger belasten.
  • Bei Anlagen bis zu 25 kW können die Betreiber mit leichteren Möglichkeiten Überschüsse gegen Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen.
  • Das Solarpaket 1 ermöglicht Betreibern, ihre Stromspeicher auch mit Netzstrom zu laden, ohne ihren Anspruch auf EEG-Vergütung zu verlieren. So soll das Netz entlastet werden, indem private Speicher Leistungsspitzen teilweise abnehmen. Diese sogenannten „Multi-Use“ Solarspeicher, die Netzstrom beziehen können, ergeben in Kombination mit dynamischen Stromtarifen eine interessante Perspektive – für das Netz, aber auch für den Endkunden. Speicher werden damit noch attraktiver. Die genaue Ausgestaltung der Regeln für Multi-Use-Speicher überträgt das Solarpaket 1 der Bundesnetzagentur. Diese wird auch klären, ob für diese Nutzung ein Smart Meter zwingend erforderlich ist.
  • Außerdem werden die Förderungen für Anlagen auf Nebengrundstücken gelockert. Unter die Bezeichnung „Nebengrundstücke“ zählen beispielsweise Garagen. Das Solarpaket 1 sieht vor, dass die PV-Dachanlagenvergütung ebenfalls für Gebäude gilt, die zwischen 2012 und dem 01.03.2023 gebaut wurden. Stromproduzenten können nun Dächer dieser Gebäude kostendeckend mit PV-Anlagen belegen und erhalten zudem Förderungen.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung für Hauseigentümer und Wohnungsbesitzer wird entbürokratisiert. Damit entfallen Lieferantenpflichten und Bewohner können eigene Verträge mit Energieversorgern abschließen, falls der Strombedarf über die PV-Leistung hinausgeht. Bei Überschüssen die zu Netzeinspeisung führen erhalten die Anlagenbetreiber wie üblich die Einspeisevergütung.
  • PV-Anlagen auf Nebengebäuden oder gewerblichen Gebäuden dürfen ebenfalls Mieterstrom erzeugen. Die erzeugte Energie muss jedoch in die Haushalte gehen und nicht ins Netz.
  • Anlagen, welche auf mehreren Gebäuden installiert sind, gelten dank der vereinfachten Anlagenzusammenfassung als eine Anlage

Kommerzielle Anlagen

  • PV auf großen Dächern bleibt attraktiv. Die Einspeisevergütung für gewerbliche Anlagen zwischen 40 und 750 kW steigt auf 1,5 Cent/kWh
  • Anlagezertifikate sind bei einer Einspeiseleistung von <270 kW bzw. einer installierten Leistung von <500 kW nicht mehr erforderlich. Bei Anlagen in der Größenordnung sind einfache Nachweise über Einheitenzertifikate ausreichend.
  • Die Grenze zur verpflichteten Direktvermarktung von 100 kW installierter Leistung wird aufgeweicht. Betreiber können den Strom selbst nutzen und Überschüsse ohne Direktvermarktung in das Netz weiterleiten. Jedoch fällt die Einspeisevergütung, um neue Anlage nicht auf einen kW-Wert von unter 100 zu dimensionieren.
  • Außengebäude, die zwischen 2012 und dem 01.03.2023 gebaut wurden, sind für die PV-Dachanlagenvergütung qualifiziert.